Unternehmensgründung

1 Rechtliche Grundlagen

Der Betrieb eines Kinos ist eine unternehmerische, kaufmännische Tätigkeit, bei der Gewinne erwirtschaftet werden sollen. Angesichts der Verflechtung von Recht und Wirtschaft ist es schon bei der Gründung eines Unternehmens von Bedeutung, die rechtlichen Rahmenbedingungen für das geplante unternehmerische Handeln wenigstens in den Grundzügen zu kennen. Hierbei müssen eine Reihe gesetzlicher Regelungen beachtet werden, die die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgestellten natürlichen oder juristischen Personen regeln. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) inklusive Nebengesetzen sowie das Handels- und Gesellschaftsrecht. Das Handelsrecht des HGB ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute und geht als „lex specialis“ dem BGB vor. Hinzu kommt das Gesellschaftsrecht als übergeordneter Begriff für die Regelungen, die Rechtsbeziehungen zu und zwischen Kaufleuten und Gesellschaften sämtlicher Formen ordnen. Nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch sind Vorschriften zum Gesellschaftsrecht enthalten, sondern auch im Handelsgesetzbuch (HGB), im Gesetz zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), im Aktiengesetz (AktG) und anderen.

2 Wahl der Unternehmensform

Zu den wichtigsten Entscheidungen bei Neugründung eines Kinobetriebs zählt die Wahl der Unternehmensform. Diese sollte gut überlegt sein, denn die Rechtsform nimmt unter anderem auf folgende Punkte Einfluss:

  • Haftung,
  • Leitung des Unternehmens,
  • Flexibilität,
  • Mitbestimmung,
  • Steuern.

Im Folgenden sollen die häufigsten Rechtsformen und deren prägende Merkmale vorgestellt werden. Allgemein wird unterschieden zwischen:

Personengesellschaften: Einzelunternehmen, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), §§ 705 ff. BGB; offene Handelsgesellschaft (OHG), §§ 105 ff. HGB; Kommanditgesellschaft (KG), §§ 161 ff. HGB, sowie als Sonderform einer Kommanditgesellschaft die GmbH & Co. KG.

Körperschaften: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), §§ 1 ff. GmbHG, sowie als Sonderform einer GmbH die Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt); Aktiengesellschaft (AG), §§ 1 ff. AktG; Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), §§ 278 ff. AktG; eingetragener Verein (e. V.), §§ 21 ff. BGB; eingetragene Genossenschaft (e. G.), §§ 1 ff. GenG, etc.

Filmtheater werden im Falle einer „allein tätigen Person“ (Alleinunternehmer*) mehrheitlich als sog. Einzelunternehmen geführt, und müssen ab einer bestimmten Betriebsgröße in das Handelsregister eingetragen und mit dem Rechtsformzusatz „eingetragener Kaufmann (e. K.)“ geführt werden. Zu den in der Kinowirtschaft bevorzugten Gesellschaftsformen gehört auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Schließen sich mehrere Personen zusammen, geschieht dies oft auch als GbR. Nicht selten finden sich zum Erhalt eines Filmtheaters oder zur Förderung der Filmkunst Trägervereine, die als eingetragener Verein (e. V.), in wenigen Fällen auch in der Rechtsform einer Genossenschaft (e. G.) einen Kinobetrieb führen.

Die folgende Übersicht gibt auszugsweise einen Überblick über die wesentlichen Merkmale der vorherrschenden Unternehmensformen. Unterschiede ergeben sich u. a. bei der Anzahl der Partner, bei Haftung, Entscheidungsbefugnis, bürokratischem Aufwand, Verteilung der Gewinne, Gründungskapital und Bonität.

Das Einzelunternehmen

Ein Einzelunternehmen wird von einer Person als Alleinunternehmer betrieben. Es werden zwei verschiedene Typen unterschieden:

  • das kleingewerbliche Unternehmen, und
  • das kaufmännisch geführte Unternehmen (Eintragung ins Handelsregister, Zusatz: e. K.).

Gründung: Bei Gründung eines Einzelunternehmens ist eine Anmeldung beim Gewerbeamt, bei der Berufsgenossenschaft und beim Finanzamt erforderlich. Ob eine Eintragung ins Handelsregister bei einer Kinoeröffnung erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab, so spielt etwa die Größe des Betriebes eine Rolle. Das Einzelunternehmen ist eine Personenfirma und soll im Firmennamen den vollen Namen (Vor- und Nachname) des Betreibers bzw. der Betreiberin enthalten. Erlaubt ist jedoch eine Ergänzung, etwa ein Branchenname, z. B. Filmtheaterbetriebe Erika Musterfrau.

Haftung: Der Einzelunternehmer trägt das alleinige, unbeschränkte Haftungsrisiko auch unter Einschluss des Privatvermögens. Er kann unter dem Firmennamen klagen und verklagt werden.

Leitung: Der Einzelunternehmer ist in seiner Leitungs- und Entscheidungsbefugnis unabhängig.

Gewinn- und Verlustbeteiligung: Der Einzelunternehmer trägt alle Risiken allein. Einerseits steht ihm eine 100-prozentige Gewinnbeteiligung zu, andererseits treffen ihn auch alle Verluste als Privatperson. Das Risiko eines Einzelunternehmers wird deshalb auch von der Höhe des vorhandenen Privatvermögens mitbestimmt.

Finanzierungsmöglichkeiten: In der Regel ist es für ein Einzelunternehmen einfacher, ein kurzfristig rückzahlbares Darlehen zu erhalten. Bei einer langen Darlehenslaufzeit tragen die Gläubiger das Risiko, dass im Falle des Ablebens des Unternehmers auch das von ihm geführte Einzelunternehmen aufgelöst wird. Grundsätzliche Faktoren, die sich positiv auf die Bonität auswirken, sind neben der Ertragslage die persönlichen Fähigkeiten, der gute Ruf des Unternehmens oder dessen Marktposition.

Kapitalgeber: Eine gute Möglichkeit für den Einzelunternehmer, sich neues Kapital zu beschaffen, ist die Aufnahme eines stillen Gesellschafters. Dieser erwirbt keine Leitungsbefugnis und darf somit weder bei der Geschäftspolitik mitreden noch das Unternehmen nach außen vertreten. Der neue Partner bleibt anonym und der Einzelunternehmer behält die alleinige Richtlinienkompetenz. Im Falle einer Insolvenz hat der stille Gesellschafter die Stellung eines Gläubigers und nicht die eines Inhabers, d. h. er muss seine Forderungen ebenso wie andere Gläubiger beim Insolvenzverwalter anmelden.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft entsteht mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages, in dem sich die Gesellschafter zur Förderung eines beliebigen gemeinsamen Zwecks verpflichten, der nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. d. § 1 II HGB gerichtet ist (sonst wird die GbR zur OHG). Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus §§ 705 ff. BGB. Gemeinsamer Zweck können etwa ein gemeinsamer Geschäftsbetrieb oder einzelne gemeinschaftliche Geschäfte sein. Der Vertragsabschluss kann zwar formlos erfolgen, sollte jedoch zur Herstellung einer größeren Rechtssicherheit für alle Beteiligten in schriftlicher Form vollzogen werden. Die GbR kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Allerdings besteht die Möglichkeit einer Eintragung mit der Folge, dass aus der GbR eine OHG wird und diese nach Maßgabe der Bestimmungen des HGB am Rechtsverkehr teilnimmt.

Gesellschaftsvermögen: Das Gesellschaftsvermögen ist das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter (§§ 718 Abs. 1 BGB). Dieses besteht aus den Beiträgen der Gesellschafter sowie dem erwirtschafteten Gewinn. Das Vermögen steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

Haftung: Die GbR kann als rechtsfähige Gesellschaft ebenso haften und im Prozess klagen und verklagt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften die Gesellschafter analog § 128 S. 1 HGB für die Verbindlichkeiten der GbR persönlich und der Höhe nach unbeschränkt.

Vertretung: Gemäß §§ 714 BGB i. V. m. § 709 BGB steht die Vertretungsmacht grundsätzlich den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Für jedes Geschäft bedarf es deshalb der Zustimmung jedes Gesellschafters (Gesamtvertretung). Jedoch ist es zulässig, davon abweichende Vereinbarungen zu treffen (Einzelvertretungsbefugnis).

Gewinn- und Verlustbeteiligung: Die Gewinne und Verluste verteilen sich unabhängig von den Beiträgen der einzelnen beteiligten Personen pro Kopf nach gleichen Anteilen, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine andere Verteilung vor.

Veränderung im Gesellschafterbestand: Wenn ein Gesellschafter aus der GbR ausscheidet oder ein neuer Gesellschafter eintritt, verändert sich der Personenbestand. Möglich ist auch ein Gesellschafterwechsel (ein neuer Gesellschafter tritt an die Stelle des alten). Der in die GbR neu eintretende Gesellschafter haftet nicht nur für die seit seinem Eintreten begründeten Verbindlichkeiten, sondern auch für solche, die vor seinem Eintreten begründet wurden (§ 130 HGB analog). Der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ist möglich. Eine Veränderung des Personenbestandes ändert jedoch nichts an der Identität der Gesellschaft.

Finanzierungsmöglichkeiten: Die für Einzelunternehmen geltenden Regeln sind auch auf die GbR anwendbar. Gleiches gilt für die Bonität und die Einschränkungen bei Aufnahme eines Darlehens.

Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Abgrenzung zur GbR: Bei der OHG und der KG ist, anders als bei der GbR, der gemeinsame Zweck kraft Gesetzes auf den Betrieb eines Handelsgewerbes angelegt. Ein Gewerbetrieb, der nach Art und/oder Umfang keine kaufmännischen Einrichtungen erfordert, und von mehreren Personen gemeinsam betrieben wird, kann sich in das Handelsregister eintragen lassen und wird ab Eintragung zur OHG (§ 105 Abs. 2 HGB). Die KG ist gemäß § 161 Abs. 1 HGB ebenfalls auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet und unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass es bei ihr zwei Arten von Gesellschaftern gibt: Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) und Kommanditist (beschränkt haftender Gesellschafter).

Entstehung: Gemäß § 123 Abs. 1 HGB (i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB) werden OHG und KG mit ihrer Eintragung ins Handelsregister wirksam. Sie entstehen mit Aufnahme des Geschäftsbetriebes bereits vor der Eintragung ins Handelsregister, wenn ein Handelsgewerbe betrieben wird und alle Gesellschafter dem Geschäftsbeginn zustimmen.

Vertretung: Die Befugnis zur Vertretung steht gem. § 125 HGB (i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB) den persönlich haftenden Gesellschaftern zu. Bei der KG ist somit der Kommanditist von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen.

Haftung: Die OHG-Gesellschafter und die Komplementäre der KG haften gemäß § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der OHG bzw. der KG gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich und der Höhe nach unbeschränkt.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)

Die Rechtsform der GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft, mithin eine Personengesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) eine GmbH ist (zur GmbH, siehe unten). Diese Konstruktion hat zur Folge, dass die für einen Komplementär übliche unbeschränkte und persönliche Haftung dadurch beschränkt wird, dass die GmbH als Komplementärgesellschaft nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet – gleichzeitig hat die GmbH & Co. KG alle Pflichten einer GmbH zu erfüllen. Die Vertretung erfolgt durch die Komplementär-GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, der somit mittelbar auch Geschäftsführer der KG ist. Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

Die Firma, der Name des Kaufmanns (hier die GmbH & Co. KG), unter dem er seine Geschäfte betreibt, muss eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (z. B. Max Mustermann GmbH & Co. KG)

Die Beziehungen und Rechte der Gesellschafter regelt der Gesellschaftsvertrag, in dem dispositive Regelungen aufgenommen werden können. Die Komplementär-GmbH kann sich mit ihrem gesamten Vermögen an der KG beteiligen.

Der wesentliche Vorteil gegenüber der KG ist somit vornehmlich die, wie weiter unten dargestellt, Haftungsbeschränkung und das Fehlen einer persönlichen Haftung aller natürlichen Personen, die hinter der Gesellschaft stehen.

Der eingetragene Verein (e. V.)

Gründung: Zum Zwecke der Gründung eines Vereins müssen sich mindestens sieben Personen in einer Gründungsversammlung zusammenfinden. In dieser werden Wahlen (u. a. des Vorstands) durchgeführt und die Vereinssatzung verabschiedet, deren Inhalt bestimmten Mindestanforderungen genügen muss. Die Ergebnisse werden in einem vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unterzeichnenden Gründungsprotokoll zusammengefasst. Dieses Protokoll sowie die verabschiedete Satzung werden nach Beglaubigung der Unterschriften des Vorstands durch einen Notar beim zuständigen Amts- bzw. Registergericht zum Zwecke der Anmeldung und Eintragung in das Vereinsregister eingereicht. Dies erfolgt in dem Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat. Durch Eintragung in das Vereinsregister erhält ein nicht wirtschaftlicher Verein Rechtsfähigkeit und ist damit Träger von Rechten und Pflichten.

Haftung: Wenn Mitglieder im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Pflichten für ihren Verein handeln oder im Auftrag ihres Vereins tätig werden, hat der Verein die beauftragten Mitglieder im Falle der fahrlässigen Verursachung eines Schadens in der Regel von der Haftung freizustellen (interne Haftungsfreistellung). Die Mitglieder des Vereinsvorstands können dagegen unter bestimmten Voraussetzungen persönlich mit ihrem Privatvermögen haften, wenn sie ihre Geschäftsführungspflichten oder ihre gesetzlichen Pflichten als Vertretungsorgan schuldhaft verletzt haben sollten. Allerdings ist im Innenverhältnis die Haftung zum Verein und den Mitgliedern mit Einführung des § 31a BGB im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Verein haftet grundsätzlich nur mit seinem Vermögen. Sofern das Vermögen des Vereins nicht ausreicht, erfolgt die Liquidation. Ein Rückgriff auf das Vermögen der Mitglieder ist in der Regel ausgeschlossen.

Vertretung: Der Vorstand tritt als Organ des Vereins für diesen auf und repräsentiert ihn als gesetzlicher Vertreter. Die Vertretungsmacht des Vorstandes kann entsprechend der Vereinssatzung zwar eingeschränkt, nicht aber vollständig ausgeschlossen werden. Die Geschäftsführung durch den Vorstand richtet sich nach den Regeln über den satzungsmäßigen Auftrag.

Die Mitgliederversammlung ist das Organ, durch das die Mitglieder Einfluss auf die Belange des Vereins nehmen können. Ihre Zuständigkeit und die im Falle der Einberufung und Beschlussfassung zu beachtenden Verfahrensvorschriften können im Rahmen der Satzungsbestimmungen individuell gestaltet werden.

Kinobetrieb in der Rechtsform eines e. V.: Ein Verein, der nach Art eines Unternehmens planmäßig eine auf den Abschluss von Umsatzgeschäften gerichtete Tätigkeit am Markt ausüben will – mit der Absicht der Erzielung vermögenswerter Vorteile für sich oder die Mitglieder, ist ein wirtschaftlicher Verein. Diese Rechtsform bedarf der Zustimmung durch die Landesbehörden und ist für Kinos in den meisten Fällen keine Option.

Ein Verein, der die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister erlangen will (e.V.), darf dagegen nicht einen erwerbswirtschaftlichen Zweck mit den Mitteln eines Geschäftsbetriebes erstreben. Unter diesen Voraussetzungen ist der Betrieb eines Kinos in der Form eines „e. V.“ nicht eintragungsfähig. Möglich aber sind Vereine, bei denen zwar ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, die Zielsetzung aber einem ideellen Hauptzweck untergeordnet ist. Ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Mittel zur Förderung und Unterstützung der idealen Zweckerzielung, so ist kein wirtschaftlicher Verein anzunehmen. Betreibt ein „Verein zur Förderung der Kunst- und Filmkultur“ ein Kino, wodurch dauernd Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, so überwiegt der ideale Hauptzweck, wenn die Vereinsmitglieder keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen oder sonstige vermögenswerte Vorteile erhalten (Idealverein). Eine bezahlte Anstellung einzelner Mitglieder ist jedoch ebenso möglich wie die Entlohnung des Vorstandes für seine Arbeit, wenn dies in der Satzung festgelegt wurde.

Nicht jeder Idealverein ist auch ein gemeinnütziger Verein. Zwar ist die Förderung von Kunst und Kultur als „gemeinnützig“ anerkannt, jedoch bedarf es zu einer Anerkennung von gemeinnützigen Zwecken stets, dass diese Zwecke „selbstlos“, „ausschließlich“ und „unmittelbar“ verfolgt werden (§ 52 AO). An das Vorliegen dieser Voraussetzungen werden strenge Anforderungen gestellt. Gemeinnützigkeit bietet für einen Verein steuerliche Vorteile, ist aber auch an erhebliche Auflagen geknüpft, so müssen Gewinne beispielsweise zeitnah für Vereinszwecke ausgegeben werden.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine selbständige juristische Person des Privatrechts. Sie ist eine Kapitalgesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Einlagen auf das in Stammanteile zerlegte Stammkapital beteiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Gründung: Der Gründungsvorgang umfasst folgende Schritte:

  • Abschluss eines Gesellschaftsvertrages in notarieller Form, der zumindest die zwingenden Bestandteile enthalten muss (Firma, Sitz der Gesellschaft, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals);
  • Bestellung der Gesellschaftsorgane (Gesellschafterversammlung, Geschäftsführer);
  • Aufbringung des Stammkapitals;
  • Anmeldung zum Handelsregister;
  • Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister.

Die GmbH wird durch Eintragung in das Handelsregister zum sogenannten „Formkaufmann“ (§ 6 II HGB i. V. m. § 13 III GmbHG), d. h. zum Kaufmann kraft Rechtsform und unterliegt damit den speziell für Kaufleute aufgestellten Regeln des Handelsrechts.

Haftung: Die GmbH ist insbesondere für kleine und mittlere Betriebe eine geeignete Gesellschaftsform, gelingt es doch hierdurch, das Haftungsrisiko beschränkt auf die Kapitaleinlage „auszulagern“ und das private Vermögen in der Regel vor einem Gläubigerzugriff zu schützen. Auch im Falle einer Insolvenz bleibt das Privatvermögen unangetastet.

Vertretung: Die Organe einer GmbH sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Für die Einberufung der Gesellschafterversammlung schreibt das GmbH-Gesetz die Einhaltung bestimmter Formvorschriften vor. Die Gesellschafterversammlung ist als oberstes Organ der GmbH mit vollständigen Beschlussrechten ausgestattet. Die Geschäftsführung vertritt die GmbH nach außen und übernimmt die Leitung nach innen. Gesellschafter und Geschäftsführer können, müssen aber nicht übereinstimmen. Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Personen, müssen diese in Übereinstimmung handeln. Die Gesellschafterversammlung bleibt gegenüber der Geschäftsführung jedoch weisungsbefugt, alle wichtigen Beschlüsse werden in ihrem Rahmen gefasst. Außerdem stellt die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss, die Verwendung des Gewinns, die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung sowie deren Ein- oder Abberufung fest.

Gewinn- und Verlustbeteiligung: Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss, der in der Regel orientiert an ihren Kapitalanteilen an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Das Nominalkapital, die anfänglich aufgebrachten 25.000 Euro, bleibt unverändert. Wenn die Rücklagen und das Eigenkapital der Gesellschaft aufgebraucht sind, erscheint in der Bilanz ein Fehlbetrag.

Stammkapital: Das Mindestkapital, das von den Gesellschaftern bei der Gründung im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird, darf 25.000 Euro nicht unterschreiten. Es genügt allerdings, wenn lediglich die Hälfte dieses Kapitals als Barmittel eingezahlt wird. Die weitere Hälfte kann durch Übertragung von Sachwerten auf die GmbH erfolgen (z. B. durch Einbringung von Betriebs- und Geschäftsausstattung etc.). Eine Erhöhung des Stammkapitals kann sinnvoll sein, etwa zur Verbesserung des Banken-Ratings der Gesellschaft im Falle einer Kreditaufnahme oder der Abwicklung größerer Investitionen. Kapitalerhöhungen können etwa durch Umwandlung von Rücklagen der Gesellschafter in Stammkapital oder durch Aufnahme neuer Gesellschafter und deren Investition erfolgen. Ohne eine Kapitalerhöhung und aufgrund der beschränkten Haftung ist die Gesellschaft naturgemäß nur in einem begrenzten Rahmen „kreditwürdig“, weswegen im Falle eines höheren Darlehensbedarfes vielfach die Beibringung zusätzlicher Sicherheiten, etwa in Form einer Bürgschaft gefordert wird.

Kosten und Publizitätspflicht: Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Das erforderliche Stammkapital als einmaliges „Startkapital“ muss aufgewendet werden. Die Beauftragung eines Notars sowie die Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister verursachen nicht unerhebliche Kosten. Hinzu kommen laufende Kosten für Steuerberatung und Erstellung und Veröffentlichung des jährlichen Jahresabschlusses (Publizitätspflicht). Kleine Kapitalgesellschaften mit weniger als 6 Mio. Euro Bilanzsumme, 12 Mio. Euro Umsatzerlös und 50 Arbeitnehmern, zu denen zahlreiche Kinobetriebe zu rechnen sind, müssen jedoch nur ihre Bilanz mitsamt Anhang (der die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erläutert) in gekürzter Form beim Handelsregister einreichen.

Unternehmergesellschaft (UG [haftungsbeschränkt])

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt), ist eine kleinere „Variante“ der herkömmlichen GmbH. Die in § 5a GmbHG geregelte UG stellt keine neue Rechtsform dar, vielmehr handelt es sich um eine GmbH, die mit einem gegenüber der GmbH geringeren Stammkapital ausgestattet ist. Eine Minimal-Bareinlage als „Stammkapital“ in Höhe von nur 1 (einem) Euro ist zulässig. Da die Stammeinlage beliebig gering ausfallen kann, müssen jährlich 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden.

Auch die UG als juristische Person ist im Regelfall gewerbesteuerpflichtig und muss ihre Jahresabschlüsse nach Maßgabe der §§ 325 f. HGB veröffentlichen. Sie wird bis auf geringfügige Abweichungen wie die klassische GmbH gegründet. Aufgrund der beschränkten Haftung und des geringen Kapitals verfügt die UG nur über eine geringe Bonität.

Genossenschaft (e. G.)

Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft mit mindestens drei Mitgliedern, „deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern“ (§ 1 GenG). Sie ist körperschaftlich verfasst und eine Sonderform des rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins. Durch Eintragung in das Genossenschaftsregister erlangt die Genossenschaft Rechtsfähigkeit (§§ 10 und 13 GenG).

Haftung: Die Genossenschaft haftet mit ihrem gesamten Geschäftsvermögen. Die Mitgliederhaftung kann aber per Satzung auf die Höhe des Genossenschaftsanteils beschränkt werden.

Organe: Die Gremien einer Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung, bzw. die Vertreterversammlung.

Prüfung: Eine Genossenschaft muss Mitglied in einem Prüfungsverband sein und wird von diesem vor Aufnahme und alle ein bis zwei Jahre überprüft. Die bedeutet gerade für kleinere Unternehmen nicht unerhebliche Kosten.

Die Genossenschaft eignet sich insbesondere als Zusammenschluss mehrerer Unternehmen (Genossen), etwa zur Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Zwecke. Genossenschaftsmitglieder helfen sich durch den gemeinschaftsdienlichen Abschluss von Vereinbarungen über die Lieferung oder die Erbringung von Dienstleistungen, beispielsweise in einer Einkaufsgenossenschaft, wechselseitig selbst und stärken damit die Förderkraft des eigenen Unternehmens. Entsprechende Initiativen wurden auch in jüngster Vergangenheit von Filmtheaterbetrieben und Verleihfirmen eingeleitet, um die wirtschaftlichen Einkaufsbedingungen der Mitglieder im Verbund zu verbessern und damit als Selbsthilfeunternehmung die Mitglieder zu fördern.

3 Eintragung ins Handelsregister

Als Handelsregister wird das öffentliche Verzeichnis bezeichnet, das im Rahmen des Registergerichts Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute im zuständigen Bezirk führt. Wegen des öffentlichen Glaubens in die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen erfüllt das Handelsregister auch eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion.

Nach § 1 HGB ist Kaufmann, „wer ein Handelsgewerbe betreibt“, welches „nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert. Die Feststellung der Kaufmannseigenschaft erfordert eine individuelle Beurteilung nach Maßgabe folgender Kriterien:

  • Art der Geschäftstätigkeit,
  • Umfang der Geschäftstätigkeit (Umsatz, Anzahl der Beschäftigten, Betriebsvermögen, Standorte).

Kleingewerbebetreibende im handelsrechtlichen Sinne sind keine Kaufleute. Für sie ist eine Eintragung ins Handelsregister nicht verpflichtend, kann aber als freiwilliger Akt sinnvoll sein. Im Falle der Eintragung werden sie nach § 2 HGB zum sog. Kannkaufmann und damit vollwertiger Kaufmann. Ob bei der Eröffnung eines Kinobetriebs eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich oder möglich ist, richtet sich nach den oben genannten individuellen Kriterien des Einzelfalls.

Zu den Formkaufleuten (§ 6 HGB) zählen die Rechtssubjekte, die schon aufgrund ihrer Rechtsform als Kaufleute zählen wie OHG, KG, GmbH, AG, e. G. und Verein.

Sofern von der freiwilligen Eintragung ins Handelsregister Gebrauch gemacht wird, unterliegt die Firma als gewerblich tätiges Unternehmen den Spezialregeln des HGB für Kaufleute. Dieses regelt u. a. vier kaufmännische Grundpflichten:

  • Registerpflicht (Anmeldung bestimmter Tatsachen zum Register),
  • Firmenführung (Anforderungen an die innere Gestaltung der Firma),
  • Geschäftsbriefpublizität (Mindestangaben auf Geschäftsbriefen),
  • Grundpflicht zur Rechnungslegung (u. a. Buchführungspflicht), hierzu zählen:

Das HGB regelt die sog. Handelsgeschäfte des Kaufmanns (§§ 343–475 h HGB), d. h. die einzelnen Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns. Große Bedeutung hat der sog. „Handelsbrauch“, eine kaufmännische Verkehrssitte, die unter Kaufleuten gilt (§ 346 HGB).

Wer durch sein Verhalten den Anschein erweckt oder unterhält, Kaufmann zu sein (Scheinkaufmann), muss sich von gutgläubigen Dritten durch sein Verhalten nach den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wie ein Kaufmann behandeln lassen und unterliegt den Vorschriften des HGB.


4 Ressourcen

Beratung & Informationen zur Unternehmensgründung: ihk.de

Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de

* Aufgrund der sehr zahlreichen Personenbezeichnungen in einem allgemeingültigen Kontext verwenden wir in den Kapiteln „Arbeits- und Tarifrecht“ und „Unternehmensgründung“– analog zu den allgemeingültigen Gesetzestexten – meist grammatikalisch männliche Formen; als Funktionsbezeichnungen verweisen diese Formen selbstverständlich stets und gleichermaßen auch auf weibliche und diverse Personen.

Gefördert durch: FFA Filmförderungsanstalt